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BayObLG, 03.12.1979 - RReg. 2 Z 84/78 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Baugenehmigung; Kraftfahrzeug; Stellplatz; Bebauungsplan; Gemeinschaftsanlage
Verfahrensgang
- BayObLG, 29.10.1979 - RReg. 2 Z 84/78
- BayObLG, 03.12.1979 - RReg. 2 Z 84/78
Papierfundstellen
- VersR 1980, 268
- BayObLGZ 1979, 395
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Niedersachsen, 18.10.2021 - 12 LB 110/19
Ausklammerung artenschutzrechtlicher Belange; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; …
Zwar ließe sich rechtslogisch eher daran denken, das Verwaltungsgericht habe den Antrag der Klägerin mit der Trennung der Prozesse lediglich in die Begehren nach einem Teil-Vorbescheid (vgl. für das Baurecht: Bay. ObLG, Urt. v. 3.12.1979 - RReg 2 Z 84/78 -, RiA 1980, 132 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 5) für die WEA 2 (als einen Teil einer gemeinsamen Anlage aus den WEA 1 bis 3) und einen weiteren Teil-Vorbescheid für die WEA 1 und 3 (als den anderen Teil der gemeinsamen Anlage aus den WEA 1 bis 3) aufgespalten - und hätte ein derartiges Vorgehen möglicherweise Folgen für die (durch Auslegung zu ermittelnde) Reichweite der Rechtskraft eines hierauf aufbauenden Bescheidungsurteils gehabt. - BayObLG, 26.05.1982 - BReg. 2 Z 26/82
Zur Kostenbewertung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
Sinn der Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Stadt N. war es, rechtlich sicherzustellen, daß für geplante Bauvorhaben in der Innenstadt ausreichend Kfz.-Stellplätze (insbesondere in einem Parkhaus) nachgewiesen sind (vgl. hierzu Art. 62 Abs. 6 Satz 2, Art. 69 Abs. 1 BayBO, Nrn. 6.3 und 9.6. der Bek. des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 12.2.1978, MABI S. 181 sowie BayObLGZ 1979, 395 /402 ff.).N. unstreitig 12.000 DM pro Stellplatz betragen (vgl. auch BayObLGZ 1979, 395 /404), orientiert haben.
- AG Peine, 20.03.2002 - 5 C 21/02
Erstattung der Aufwendungen für einen Einsatz eines Rettungswagens aus dem …
Zum anderen kann der Träger des Rettungsdienstes aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag mangels eine mit dem Geschäftsherrn (etwa den Kostenträgern) vorsorglich geschlossene Vereinbarung nicht den Ersatz von Vorhaltekosten für den Rettungsdienst verlangen, wie das BayObLG dies bereits in 1978 (BayObLGZ 1979, 395-401) hinsichtlich der Sozialversicherten bereits entschieden hat.